2024/A/4 Gesetzliche Regelung eines angemessenen Nachtzuschlages

Status:
Nicht Abgestimmt

1994, vor 30 Jahren ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Kraft getreten. Dieser gesetzlich geregelte Schutz der Arbeitnehmenden ist einer der wichtigsten gewerkschaftlichen Errungenschaften der letzten Jahrzehnte. Arbeitende in der Kulturszene, Berufskraftfahrende der Spedition, der Rettungsdienst sowie die Pflege: Nur wenige Beispiele von Berufsgruppen, die fast rund um die Uhr, sieben Tage der Woche arbeiten und deren nächtlichen Ausübung nicht mehr aus unserer heutigen Gesellschaft wegzudenken ist. Viele Arbeitnehmende leisten diesen wichtigen Beitrag. Nachtarbeit ist nicht nur besonders anstrengend und Kräfte zehrend, sondern auch nachweislich gesundheitsschädigend. Die ständige Beanspruchung des sympathischen Nervensystems führt nicht nur zu dauerhaften Schlafstörungen, welche zusätzlich stark die Psyche beeinträchtigen kann, sondern auch zu ernsten Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck sowie Herz- Kreislauf- Erkrankungen. Besonders der ständige Tag/Nacht-Wechsel im Schichtdienst erhöhen das Risiko eines Schlaganfalls (BMJ 2012;345:e4800).

 

Trotz dieser hohen Belastung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage. Die finanziellen Zulagen als Ausgleich für die belastende Nachtarbeit sind grundsätzlich im ArbZG geregelt. Gemäß §6 Abs. 5 ArbZG haben Arbeitgebende den Beschäftigten, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden, einen angemessenen Nachtzuschlag auf das Bruttoentgelt zu gewähren oder einen Freizeitausgleich zu schaffen. Das Gesetz selbst trifft keine Aussage dazu, in welcher Höhe ein Ausgleich denn angemessen sei. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht eine verallgemeinerungsfähige Konkretisierung des Begriffs vorgenommen. Demnach sei davon auszugehen, dass bei Nachtarbeit grundsätzlich ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl an bezahlten freien Tagen angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG ist (Az. 10 AZR 423/14). Die vom BAG aufgestellte 25 % – Regelung stellt lediglich einen Ausgangswert dar. Der im Einzelfall
tatsächlich zu gewährende Ausgleich kann darunter, aber auch darüber liegen. Erhöhend wirkt sich nach Auffassung des BAG z.B. eine über das Normalmaß hinausgehende Mehrbelastung durch die Nachtarbeit aus. Dies ist beispielsweise bei Dauernachtarbeit gegeben. Hier erhöht sich der Anspruch von 25% auf 30 % auf den Bruttolohn. Aber auch hier liegt keine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber*innen vor. Im Rettungsdienst tätige Rettungssanitäter*innen werden unter Umständen nur 17% entschädigt (DRK-Reformtarifvertrag vom 15. Mai 2023), während Berufskraftfahrende 22,5% erhalten (Manteltarifvertrag GVN e.V. 2018). Die Beschäftigten der Universitätsmedizin Mainz werden mit bis zu 40% ausgeglichen (Universitätsmedizin Mainz Tarifrunde 2023). Daher fordern wir:

 

-Eine gesetzlich festgeschriebene Mindesthöhe des Nachtzuschlages von mindestens 30% in allen Branchen

 

-Einen gesetzlichen Anspruch auch Wechselschichtzulage mit einer Mindesthöhe von 10%

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Parteivorstand zur Erarbeitung des nächsten Regierungsprogramms