2024/E/4 Umsatzsteuerfreie Behandlung von Sachspenden

Status:
Nicht Abgestimmt

Am 09. Februar 2024 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium Fragen und Antworten zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden. Diese beziehen sich auf ein BMF Schreiben vom BMF v. 18.03.2021 – III C 2 – S 7109/19/10002 :001 BStBl 2021 I S. 384.

Verderbliche Lebensmittel können aufgrund der kurzen Haltbarkeit inzwischen mit einem steuerlichen Wert von 0 Euro behandelt werden und führen demnach nicht zu einer Versteuerung im Fall der Sachspende.
Allerdings werden noch immer viele retournierte und unverkaufte Waren aus dem Nonfood Bereich vernichtet, obwohl sie technisch weiterverwendbar wären. Die Umsatzsteuer auf Sachspenden schafft einen Anreiz zur Vernichtung statt zur Spende. Beispielsweise werden Konsumgüter wie: Kosmetikartikel (Hygieneartikel sowie dekorative Kosmetik), Waschmittel, Kleidung, Decken etc. entsorgt oder nur im Rahmen von „Weihnachts- und Feiertagsspenden Aktionen“ an gemeinnützige Organisationen übergeben.

Es ist für Unternehmen kostengünstiger Artikel zu vernichten oder an Mitarbeiter zu verschenken, da eine Spende immer Umsatzsteuer auslöst. Die Vernichtung von Kosmetikprodukten gilt oftmals als Entsorgung von Sondermüll und führt demnach bei den Unternehmen zu erheblichen Mehrkosten.

Diese Verschwendung von Ressourcen gehört gestoppt! Gerade in Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung und die steigende Inflation sind immer mehr Menschen von Armut betroffen und auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen angewiesen. Diesen Einrichtungen wäre extrem geholfen, wenn sie nicht nur aus privaten Sachspenden schöpfen könnten, sondern sie auch auf die vermeintlich zu vernichtenden Produkte Zugriff hätten.

In Bezug auf das Problem der Ressourcenknappheit ist ebenfalls zu bedenken, dass unnötige Zerstörung von funktionellen Waren zu einer weiteren Belastung der Umwelt beiträgt. Besonders ist hier hervorzuheben, dass enorme Mengen an Sondermüll entstehen und somit die Mikroplastik Belastung der Umwelt ebenfalls steigt.

Die Massen an potentiell zu vernichteten Produkten sind in ihren Dimensionen kaum nachvollziehbar, da es alleine im Online Großhandel zu immensen Rücksendungen kommt, die meistens nicht mehr in den regulären Verkauf zurückfließen. Bei vielen verpackten Konsumgütern kann aufgrund von Verpackungs- und Designänderungen als auch Sondereditionen kein regulärer Verkauf mehr stattfinden. Dies zeigt, wie groß das Feld der möglichen Spenden ausfallen könnte. Wir würden nicht nur Menschen damit helfen, sondern auch sinnlose Verschwendung von Ressourcen verhindern.

Um den Hintergrund der Thematik zu verstehen hier eine Erläuterung des aktuell geltenden Umsatzsteuerrechtes:

Die Besteuerung basiert auf dem Umsatzsteuergesetz (§ 3 Abs. 1b UStG) und den Vorgaben des Unionsrechts.

Eine Sachspende die aus dem Unternehmensvermögen getätigt wird, stellt als solches eine unentgeltliche Zuwendung dar. Diese ist als solche einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Somit unterliegen Sachspenden als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe, dem § 3 Abs. 1b UStG und sind somit mit Umsatzsteuer zu belegen, sofern der (später gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Umsatzbesteuerung dient als Ausgleich für den vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch. In der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gibt es keine Möglichkeit, bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen aus Billigkeitsgründen, abweichend von diesen Grundsätzen, auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten.

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende und nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies gilt ebenfalls für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Das Umsatzsteuergesetz beruht auf dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union. Die Regelungen sind in der Richtlinie 2006/112/EG –zusammengefasst. Zweck dieser Richtlinie, ist eine Neufassung und Aufhebung der sechsten MwSt.-Richtlinie und legt somit die aktuellen Mehrwertsteuervorschriften der Europäischen Union (EU) fest.

Da Konsumgütern, nur im Falle von nicht mehr verwendbarer Ware einen fiktiven Einkaufspreis von 0 Euro haben, ist eine Änderung der Systemrichtlinie unabdingbar.
Das Initiativrecht, und somit das alleinige Recht, eine Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorzuschlagen, liegt bei der Europäischen Kommission. Ein entsprechender Vorschlag der Europäischen Kommission liegt bislang nicht vor.

Damit diese Verschwendung künftig vermieden werden kann, fordern wir die umsatzsteuerfreie Behandlung von Sachspenden an Hilfsorganisationen wie: DRK, Johanniter, Tafeln, gemeinnützige Vereine, Stiftungen, Frauenhäuser, Kinderheime etc. Diese Forderung ist im EU Recht zu verankern und demnach die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entsprechend anzupassen. Wir fordern die S&D Fraktion auf, entsprechende Forderungen an die zuständigen Arbeitskreise der europäischen Kommission heranzutragen und sich für die Umsetzung einzusetzen.

Überweisen an:
S&D Fraktion im Europäischen Parlament

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Abgeordnete Europaparlament