2018/A/11 § 14 Absatz 1 TzBfG Befristungssachgründe reduzieren

Status:
geändert angenommen

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert eine Bundesratsinitiative zu starten und im § 14 Absatz 1 TzBfG Befristung die Sachgründe zu reduzieren.
Die bisherigen Befristungsgründe:

a. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

b. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

c. die Befristung auf einen gerichtlichen Vergleich beruht.
sind ausreichend, um zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten Rechtssicherheit zu schaffen.

Begründung:

Die bisherige Anzahl der im Gesetz genannten Befristungsgründe missbrauchen viele Arbeitgeber, um Planstellen in befristete Stellen umzuwandeln. Anders als bei sachgrundlosen Befristungen sind in diesen Fällen keine zeitlichen Grenzen festgelegt. Damit steigt die Anzahl der sog. atypischen Beschäftigungen.
Alle anderen Gründe, die heute eine Befristung rechtfertigt, sind ersatzlos aus dem Gesetzestext zu streichen, da sich zum einen während der gesetzlichen Probezeit genügend Gelegenheiten ergeben, die Eignung eines Mitarbeiters zu erkennen. Zum anderen soll mit der geforderten Streichung die o.g. Entwicklung gestoppt und umgekehrt werden.
Ebenso ist der bisherige Sachgrund der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind zu streichen, um auch für diese Arbeitnehmer eine Zukunftsperspektive zu schaffen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Version der Antragskommission
Version der Antragskommission:

Die SPD Rheinland-Pfalz setzt sich dafür ein, die im § 14 Absatz 1 TzBfG geregelten Sachgründe für Befristungen zu reduzieren.

Die bisherigen Befristungsgründe:

„a. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

b. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

c. die Befristung auf einen gerichtlichen Vergleich beruht.“

sind ausreichend, um zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten Rechtssicherheit zu schaffen.

Überweisung an die Bundestagsfraktion.

Beschluss: Annahme in der Fassung der Antragskommission
Text des Beschlusses:

Die SPD Rheinland-Pfalz setzt sich dafür ein, die im § 14 Absatz 1 TzBfG geregelten Sachgründe für Befristungen zu reduzieren.

Die bisherigen Befristungsgründe:

„a. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

b. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

c. die Befristung auf einen gerichtlichen Vergleich beruht.“

sind ausreichend, um zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten Rechtssicherheit zu schaffen.

Beschluss-PDF: