2018/A/14 Änderung des SGB III, hier Zahlung von Arbeitslosengeld I von ausgesperrten Arbeitnehmer*innen im § 160 SGB III

Status:
Überweisung

Der Landesparteitag möge beschließen:

Seitens des Bundesverfassungsgerichts gab es Einschränkungen der Regelungen des SGB III. Diese sind schwer zu erfassen. Die Änderung soll Klarheit schaffen. Es nimmt zu dem die Einschränkung des Streikrechtes durch die Kohlregierung zurück, indem ausgesperrte Arbeitnehmer*innen außerhalb eines bestreikten Tarifgebietes wieder Arbeitslosengeld erhalten würden.

Deshalb fordern wir

die Änderung des SGB III, hier Zahlung von Arbeitslosengeld I von ausgesperrten Arbeitnehmer*innen im § 160 SGB III

In dem § 160 (3) Ziff. 2 SGB III gestrichen wird.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an
Version der Antragskommission:

Überweisung an Bundestagsfraktion

Beschluss: Überweisung an die Bundestagsfraktion
Text des Beschlusses:

Seitens des Bundesverfassungsgerichts gab es Einschränkungen der Regelungen des SGB III. Diese sind schwer zu erfassen. Die Änderung soll Klarheit schaffen. Es nimmt zu dem die Einschränkung des Streikrechtes durch die Kohlregierung zurück, indem ausgesperrte Arbeitnehmer*innen außerhalb eines bestreikten Tarifgebietes wieder Arbeitslosengeld erhalten würden.

Deshalb fordern wir

die Änderung des SGB III, hier Zahlung von Arbeitslosengeld I von ausgesperrten Arbeitnehmer*innen im § 160 SGB III

In dem § 160 (3) Ziff. 2 SGB III gestrichen wird.

Beschluss-PDF: