2018/A/16 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Status:
geändert angenommen

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die Reform des AÜG 2017 bringt keine Verbesserungen für die entsprechenden Arbeitnehmer.
Mit der hier vorgeschlagenen Änderungen gibt es den Rechtsanspruch: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ohne Ausnahmen. Durch die volle Mitbestimmung des Betriebsrates sind seine allgemeinen Aufgaben nach Beschäftigungssicherung und seine Mitwirkung bei der Personalplanung auch durchsetzungsfähig.

Rechtsverstöße gegen das AÜG werden durch die entsprechende Streichung des Antragsrechtes des Leiharbeitnehmers im § 9 AÜG nicht mehr geheilt und liegen wieder in der Verantwortung der Verleiher und Entleiher.

Deshalb fordern wir die Streichung des §1 (1b) AÜG und die Neufassung des § 1 (1) Satz 3 AÜG wie folgt:

Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend zur Abdeckung von Personalengpässen, die aus einer betrieblichen Notwendigkeit heraus entstehen; sie darf nicht zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmer im Entleihbetrieb, insbesondere zum Abbau der Stammbelegschaft, führen. Eine mangelhafte oder fehlerhafte Personalplanung dagegen begründet keine betriebliche Notwendigkeit. Die Einstellung und der Einsatz von Leiharbeitnehmern unterliegt in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrates.

  • Streichung des § 3a AÜG Lohnuntergrenze
  • Streichung des § 8 (2), (4), (5)
  • Im § 8 (1) letzter Satz soll das Wort „kann“ durch muss ersetzt werden.
  • Im § 9 soll der 2. und 3 Halbsatz gestrichen werden.
  • Im § 10 (1) AÜG soll der letzte Satz wie folgt geändert werden: Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf ein Entgelt nach § 8 (1) AÜG.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an
Version der Antragskommission:

Überweisung an die Bundestagsfraktion.

Beschluss: Annahme in geänderter Fassung. Überweisung an die Bundestagsfraktion
Text des Beschlusses:

Die Reform des AÜG 2017 bringt keine Verbesserungen für die entsprechenden Arbeitnehmer.
Mit der hier vorgeschlagenen Änderungen gibt es den Rechtsanspruch: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ohne Ausnahmen. Durch die volle Mitbestimmung des Betriebsrates sind seine allgemeinen Aufgaben nach Beschäftigungssicherung und seine Mitwirkung bei der Personalplanung auch durchsetzungsfähig.

Rechtsverstöße gegen das AÜG werden durch die entsprechende Streichung des Antragsrechtes des Leiharbeitnehmers im § 9 AÜG nicht mehr geheilt und liegen wieder in der Verantwortung der Verleiher und Entleiher.

Deshalb fordern wir die Streichung des §1 (1b) AÜG und die Neufassung des § 1 (1) Satz 3 AÜG wie folgt:

Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend zur Abdeckung von Personalengpässen, die aus einer betrieblichen Notwendigkeit heraus entstehen; sie darf nicht zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmer im Entleihbetrieb, insbesondere zum Abbau der Stammbelegschaft, führen. Eine mangelhafte oder fehlerhafte Personalplanung dagegen begründet keine betriebliche Notwendigkeit. Die Einstellung und der Einsatz von Leiharbeitnehmern unterliegt in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrates.

  • Streichung des § 3a AÜG Lohnuntergrenze
  • Streichung des § 8 (2), (4), (5)
  • Im § 8 (1) letzter Satz soll das Wort „kann“ durch muss ersetzt werden.
  • Im § 10 (1) AÜG soll der letzte Satz wie folgt geändert werden: Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf ein Entgelt nach § 8 (1) AÜG.
Beschluss-PDF: