2020/U/5 Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende: Landesebene

Status:
Überweisung

Die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen, durch den vom Menschen verursachten Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen für die Gesellschaft in der Gegenwart und der nahen Zukunft.

Auf dem Spiel steht die Überlebensgrundlage vieler Arten!

Wir alle, von der UN über die EU, den Bund, die Bundesländer, die Kommunen und die Wirtschaft bis hin zu den Bürgerinnen und Bürgern, sind verantwortlich für die Maßnahmenfindung und -umsetzung zum Klimaschutz und für die Energiewende, um die Bedrohung so gering wie möglich zu halten. Deshalb stellen wir folgende Forderungen:

  1. Landesklimaschutzgesetz LKSG 2014
    Die Landesziele sind verbindlich festzulegen. Die Kommunen (Landkreise, VGs und Kreisfreie-/VG-freie Städte) werden verpflichtet, ein Klimaschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen (soweit noch nicht vorhanden). Dabei ist die Finanzierung zu sichern. Klimaschutz muss kommunale Pflichtaufgabe werden.
  2. Monitoring

Eine Einrichtung des Landes (z.B. die Energieagentur) erstellt für alle Kommunen ein „Klimaschutzgutachten“, z.B. Energiesteckbrief (Bedarf, Bestand, noch verfügbares Potenzial).

Die Ist-Daten sollen dabei von den EVUs automatisch erfasst und zur Verfügung gestellt werden. Hierzu sind die gesetzgeberischen Voraussetzungen von der EU und dem Bund zu schaffen.

  1. Baugesetzgebung, Immissionsschutzgesetz

Das Ordnungsrecht (EEWärmeG, Bauordnungsrecht, Emissionsschutzrecht, städtebauliche Verträge) muss dahingengehend genutzt werden, dass Neubauten nur noch mit fossilfreien Heizungen gebaut werden. Die Förderinstrumente sind zu verbessern.

Begründung:

zu 1. Landesklimaschutzgesetz LKSG 2014

Die Ziele sind nicht verbindlich. Im Koalitionsvertrag (KV) 2016 sind die Ziele vom KV 2011 nicht mehr enthalten. Das vorliegende Landesklimaschutzkonzept wird nicht konsequent umgesetzt.

zu 2. Monitoring

Die vorhandenen Daten beim Strom werden aus Datenschutzgründen von den Netzbetreibern nicht zur Verfügung gestellt. Zurzeit müssen die Stromdaten mit erheblichem Aufwand von den VG-Verwaltungen aus den Rechnungen der Konzessionsabgaben der Netzbetreiber herausgesucht werden!

zu 3. Baugesetzgebung, Immissionsschutzgesetz

Bei Neubauten und grundlegenden Sanierungen werden immer noch Heizungen auf Basis von fossilen Energieträgen installiert.

Die aufgeführten Maßnahmen mit Begründungen wurden bei der Klausurtagung der AG 60plus-RLP am 22./23.10,2018 zusammengestellt und basieren auf der „Landauer Erklärung“, die gemeinsam mit Bundestags-/Landtagsabgeordneten und Vertretern der kommunalen Ebene sowie Energieexperten aus der Südpfalz beim Runden Tisch am 21.09.2018 verabschiedet wurden.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Programmkommission
Beschluss: Überwiesen an die Programmkommission
Text des Beschlusses:

Überwiesen an die Programmkommission:

Die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen, durch den vom Menschen verursachten Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen für die Gesellschaft in der Gegenwart und der nahen Zukunft.

Auf dem Spiel steht die Überlebensgrundlage vieler Arten!

Wir alle, von der UN über die EU, den Bund, die Bundesländer, die Kommunen und die Wirtschaft bis hin zu den Bürgerinnen und Bürgern, sind verantwortlich für die Maßnahmenfindung und -umsetzung zum Klimaschutz und für die Energiewende, um die Bedrohung so gering wie möglich zu halten. Deshalb stellen wir folgende Forderungen:

  1. Landesklimaschutzgesetz LKSG 2014
    Die Landesziele sind verbindlich festzulegen. Die Kommunen (Landkreise, VGs und Kreisfreie-/VG-freie Städte) werden verpflichtet, ein Klimaschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen (soweit noch nicht vorhanden). Dabei ist die Finanzierung zu sichern. Klimaschutz muss kommunale Pflichtaufgabe werden.
  2. Monitoring

Eine Einrichtung des Landes (z.B. die Energieagentur) erstellt für alle Kommunen ein „Klimaschutzgutachten“, z.B. Energiesteckbrief (Bedarf, Bestand, noch verfügbares Potenzial).

Die Ist-Daten sollen dabei von den EVUs automatisch erfasst und zur Verfügung gestellt werden. Hierzu sind die gesetzgeberischen Voraussetzungen von der EU und dem Bund zu schaffen.

  1. Baugesetzgebung, Immissionsschutzgesetz

Das Ordnungsrecht (EEWärmeG, Bauordnungsrecht, Emissionsschutzrecht, städtebauliche Verträge) muss dahingengehend genutzt werden, dass Neubauten nur noch mit fossilfreien Heizungen gebaut werden. Die Förderinstrumente sind zu verbessern.

Beschluss-PDF: