2022/O/2 Änderung der Satzung des SPD-Landesverbandes Rheinland-Pfalz

Status:
geändert angenommen

Die Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz (Fassung vom 27. April 2013) der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Präambel
Die SPD Rheinland-Pfalz verbindet und baut Brücken. Wir übernehmen Verantwortung im Land, im Bund und in Europa. Wir gewinnen unsere Kraft aus der Verankerung in den Kommunen und kümmern uns um die Belange der Menschen.
Die SPD Rheinland-Pfalz ist die Rheinland-Pfalz-Partei. Sie pflegt ihre Tradition, und gestaltet die Zukunft. Solidarität, Freiheit und Gerechtigkeit, Respekt und Toleranz sind die Werte, die wir im Herzen von Europa leben.
Wir leben demokratische Werte. Wir schaffen Strukturen, die Akzeptanz fördern und jede Form der Abwertung, von Hass und Hetze in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksam bekämpfen. Wir begreifen eine inhaltliche und organisatorische Erneuerung als Dauerauftrag, den wir in den vor uns liegenden Jahren mit Beteiligung von Vielen und mit großer Verantwortung, Leidenschaft und Freude erfüllen wollen.

§ 4 Regionalverbände und andere regionale Zusammenschlüsse

(1) Im Landesverband werden gemäß § 8 Abs. 4 a des Organisationsstatuts die Regionalverbände Pfalz, Rheinhessen und Rheinland gebildet.

(2) Das Tätigkeitsgebiet der Regionalverbände entspricht dem Gebiet der ehemaligen Bezirke.

(3) Die Regionalverbände koordinieren und unterstützen die politische Arbeit der Unterbezirke. Ihnen steht das Vorschlagsrecht für die Aufstellung von Landeslisten für überregionale Wahlen sowie für die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag und zum Bundesparteikonvent zu. Sie haben das Recht, Anträge an den Parteitag zu stellen.

§ 6 Landesparteitag

(2) Er setzt sich zusammen aus:

a) 250 von den Unterbezirksparteitagen zu wählenden Delegierten. Dabei erhält jeder Unterbezirk vorab ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden nach der Zahl der Mitglieder verteilt, für die in den vergangenen vier Quartalen Mitgliedsbeiträge abgerechnet worden sind. Es ist sicherzustellen, dass Frauen und Männer bei den Mandaten der Unterbezirke mindestens zu jeweils 40 Prozent vertreten sind. Die Wahlzeit der Delegierten entspricht dem Zeitraum zwischen den satzungsgemäß stattfindenden Parteitagen der Unterbezirke, auf denen sie gewählt werden.

c) Von den Arbeitsgemeinschaften zu wählenden Delegierten, wobei auf jede Arbeitsgemeinschaft ein Mandat entfällt.

(5) Aufgaben des Landesparteitages sind:

g) Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag und zum Bundesparteikonvent,

h) Wahl der Mitglieder der Saar-Lor-Lux-Internationalen

(6) Bei der Aufstellung von Landeslisten für überregionale Wahlen befasst sich die Landesvertreterversammlung mit den Vorschlägen der Regionalverbände, die Grundlage für die Aufstellung der jeweils vom Landesvorstand beschlossenen Listenvorschläge sind. Die stimmberechtigten Delegierten sind im Übrigen berechtigt, weitere Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen.

(7) Die Antragsberatung und die damit einhergehende Beschlussfassung kann auch digital erfolgen.

§ 8 Landesvorstand

(5) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Geschäfte der Landespartei im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden und dem Präsidium auf der Grundlage der Beschlüsse der Landespartei und des Landesvorstandes. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin koordiniert die Parteiarbeit, leitet die Landesgeschäftsstelle und ist insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahlkämpfe zuständig. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bestellt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand den Landesgeschäftsführer oder die Landesgeschäftsführerin.

§ 9 Präsidium des Landesvorstandes

(2) Das Präsidium besteht aus dem oder der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin und vier weiteren Mitgliedern, die vom Landesvorstand gewählt werden. Stellt die Sozialdemokratische Partei Deutschlands in Rheinland-Pfalz den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin, gehört er oder sie beratend dem Präsidium an.

§ 10 Landesparteirat

(2) Über die von einem Landesparteitag an den Landesparteirat überwiesenen Anträge beschließt der Landesparteirat abschließend. Über die von einem Landesparteitag an den Landesvorstand und den Landesparteirat überwiesenen Anträge beschließt der Landesvorstand, nachdem der Landesparteirat zuvor eine Empfehlung abgegeben hat. Die Antragsberatung und die damit einhergehende Beschlussfassung kann auch digital erfolgen.

(3) Der Landesparteirat setzt sich zusammen aus:

a) 60 von den Unterbezirksparteitagen zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern. Die Zahl der auf jeden Unterbezirk entfallenden Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach dem allgemeinen Schlüssel für die Errechnung der Delegiertenzahlen auf dem Landesparteitag, wobei jeder Unterbezirk vorab ein Grundmandat erhält. Im Fall der Verhinderung von Vertreterinnen und Vertretern kommen Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter zum Zuge.

§ 12 Arbeitsgemeinschaften

(3) Weiterhin können Arbeitskreise, Projektgruppen und Themenforen eingerichtet werden.

§ 14 Finanzverfassung
Der Landesverband stellt den Unterbezirken, Regionalverbänden und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung.

Begründung:

Getragen von über 30.000 engagierten Mitgliedern führen wir als Rheinland-Pfalz-SPD seit mehr als 30 Jahren die Landesregierung an und gestalten mutig unser Land. Darauf können wir stolz sein. Wir wollen auch in Zukunft erfolgreich sein, Wahlen gewinnen und das Leben aller Rheinland-Pfälzer:innen besser machen. Dafür entwickeln wir uns als Partei stetig und erfolgreich weiter. Dazu gehört auch, dass wir unsere Satzung, die seit Gründung des Landesverbandes im Jahr 2002 gilt und zuletzt im Jahr 2013 ergänzt wurde, den Entwicklungen anpassen. Eine vom Landesvorstand eingesetzte Arbeitsgruppe hat in den vergangenen Jahren Änderungs- und Ergänzungsvorschläge erarbeitet, die in diesen Antrag eingeflossen sind. Mit diesem Antrag auf Änderung der Satzung nehmen wir die Veränderungen der Zeit an, schaffen moderne Regelungen für unsere Zusammenarbeit und stärken insbesondere die Arbeit des Ehrenamtes. Die Corona-Pandemie hat nicht zuletzt deutlich gemacht, wie wichtig die Formen der digitalen Zusammenarbeit sind. Daher öffnen wir uns auch für eine stärkere digitale Parteiarbeit.
Zu: Präambel
Die SPD als Rheinland-Pfalz-Partei hat den Anspruch und den Auftrag, sich ständig weiterzuentwickeln und gesellschaftspolitische Veränderungen aufzunehmen, um eine gute und verlässliche Politik für die Bürgerinnen und Bürger zu gestalten. Die Präambel der neuen Satzung spiegelt das Grundverständnis der rheinland-pfälzischen Sozialdemokratie wieder – ihr Leitbild ist geprägt von einem modernen und zeitgemäßen Politikverständnis und Menschenbild.
Als Sozialdemokrat:innen übernehmen wir Verantwortung in unserem Land Rheinland-Pfalz, in Deutschland und in Europa. Unsere Stärke gewinnen wir durch die tiefe Verankerung in unseren Kommunen. Wir pflegen unsere Traditionen, gestalten die Zukunft mit Weitblick und lösen die Herausforderungen der Moderne. Getragen wird die Partei dabei durch ihre Werte, die seit ihrer Gründung vor fast 160 Jahren an Aktualität nicht verloren haben: Solidarität, Freiheit und Gerechtigkeit. Der Respekt und die Toleranz gegenüber allen Menschen ist für uns Grundlage eines friedlichen Miteinanders und wir kämpfen geschlossen gegen jegliches Gedankengut, das genau diesen Respekt und diese Toleranz untergräbt und zerstören will. Die Herausforderungen der Zeit nehmen wir an und setzen dabei auf die Beteiligung von Vielen, sei es in oder außerhalb der Partei.
Zu: § 4 Regionalverbände und andere regionale Zusammenschlüsse

(1) Redaktionelle Anpassungen. Der Name des Regionalverbandes „Rheinland/ Hessen-Nassau“ in der Satzungsfassung von 2013 findet keinen Gebrauch mehr. Etabliert hat sich der Name „Rheinland“.

(2) Redaktionelle Anpassungen. Die Formulierung „bisherige Bezirke“ in der Satzungsfassung von 2013 bezieht sich auf die Zeit vor Gründung des Landesverbandes und soll in „ehemalige“ geändert werden.

(3) Redaktionelle Anpassungen. Bei der Formulierung „Parteitag“ und „Parteirat“ wurde in der Satzungsfassung von 2013 nicht deutlich, dass Gremien auf Bundesebene gemeint sind. Der Parteirat auf Bundesebene führt inzwischen den Namen „Parteikonvent“.
Zu: § 6 Landesparteitag

(2) Mit der Reduzierung der Delegiertenzahl für die jeweiligen Landesparteitage von 400 auf 250 passen wir uns der Mitgliederstärke des Landesverbandes an. Damit können wir Kosten sparen bei der Ausrichtung der jeweiligen Landesparteitage und erhalten eine größere Flexibilität bei der Wahl der Veranstaltungsorte – somit können wir in noch mehr Regionen im Land präsent sein. Wir stellen sicher, dass trotz Verkleinerung die Unterbezirke und Kreisverbände mit mindestens einem Grundmandat vertreten sind und dass Frauen wie Männer bei den Mandaten der Unterbezirke und Kreisverbände mindestens zu jeweils 40 Prozent vertreten sind. Auch die Partizipation der Arbeitsgemeinschaften stärken wir, indem die Arbeitsgemeinschaften künftig Delegierte zum Landesparteitag entsenden können – auf jede Arbeitsgemeinschaft entfällt ein Mandat.

(5) Redaktionelle Anpassungen. Bei der Formulierung „Parteitag“ und „Parteirat“ wurde in der Satzungsfassung von 2013 nicht deutlich, dass Gremien auf Bundesebene gemeint sind. Der Parteirat auf Bundesebene führt inzwischen auch den Namen „Parteikonvent“. Des Weiteren ist gängige Praxis, dass der Landesparteitag die rheinland-pfälzischen Mitglieder der Saar-Lor-Lux-Internationalen wählen, was in der Satzungsfassung von 2013 nicht berücksichtigt ist.

(6) Redaktionelle Anpassung. Gemäß Landeswahlgesetz befasst sich richtiger Weise die Landesvertreterversammlung mit der Aufstellung von Landeslisten für überregionale Wahlen.

(7) Wir öffnen uns für die Durchführung digitaler Landesparteitage und der digitalen Antragsberatung, sofern dies das Parteiengesetz ermöglicht.

Zu: § 8 Landesvorstand
Nach der Satzungsfassung von 2013 führt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die Geschäfte der Landespartei ehrenamtlich. Auf Beschluss des Landesvorstandes kann der Generalsekretär oder die Generalsekretärin auch hauptamtlich tätig sein.

Zu: § 9 Präsidium des Landesvorstandes

(2) Nach der Satzungsfassung von 2013 hatte der Generalsekretär oder die Generalsekretärin eine beratende Stimme im Präsidium des Landesvorstandes. Zukünftig soll der Generalsekretär oder die Generalsekretärin volles Stimmrecht im Präsidium erhalten.

Zu: § 10 Landesparteirat

(2) Wie auch beim Landesparteitag soll die Durchführung von digitalen Sitzungen des Landesparteirates ermöglicht werden.

(3) Nach der Satzungsfassung von 2013 wurden für die Vertreter:innen des Landesparteitages keine Ersatzvertreter:innen gewählt. Dies soll zukünftig möglich sein.

Zu: § 12 Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und Foren

(3) Neben Arbeitskreisen und Projektgruppen können Themenforen einrichten werden, die einen schnellen Austausch zu aktuellen politischen Themen ermöglichen sollen.

Zu: § 14 Finanzverfassung

Mit der Ergänzung der Arbeitsgemeinschaften stellen wir deren Finanzierung durch die Landespartei im Rahmen des Wirtschaftsplanes in angemessener Form sicher.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme in der Version der Antragskommission
Text des Beschlusses:

Die Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz (Fassung vom 27. April 2013) der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Präambel
Die SPD Rheinland-Pfalz verbindet und baut Brücken. Wir übernehmen Verantwortung im Land, im Bund und in Europa. Wir gewinnen unsere Kraft aus der Verankerung in den Kommunen und kümmern uns um die Belange der Menschen.
Die SPD Rheinland-Pfalz ist die Rheinland-Pfalz-Partei. Sie pflegt ihre Tradition, und gestaltet die Zukunft. Solidarität, Freiheit und Gerechtigkeit, Respekt und Toleranz sind die Werte, die wir im Herzen von Europa leben.
Wir leben demokratische Werte. Wir schaffen Strukturen, die Akzeptanz fördern und jede Form der Abwertung, von Hass und Hetze in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksam bekämpfen. Wir begreifen eine inhaltliche und organisatorische Erneuerung als Dauerauftrag, den wir in den vor uns liegenden Jahren mit Beteiligung von Vielen und mit großer Verantwortung, Leidenschaft und Freude erfüllen wollen.

§ 4 Regionalverbände und andere regionale Zusammenschlüsse

(1) Im Landesverband werden gemäß § 8 Abs. 4 a des Organisationsstatuts die Regionalverbände Pfalz, Rheinhessen und Rheinland gebildet.

(2) Das Tätigkeitsgebiet der Regionalverbände entspricht dem Gebiet der ehemaligen Bezirke.

(3) Die Regionalverbände koordinieren und unterstützen die politische Arbeit der Unterbezirke. Ihnen steht das Vorschlagsrecht für die Aufstellung von Landeslisten für überregionale Wahlen sowie für die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag und zum Bundesparteikonvent zu. Sie haben das Recht, Anträge an den Parteitag zu stellen.

§ 6 Landesparteitag

(2) Er setzt sich zusammen aus:

a) 289 von den Unterbezirksparteitagen zu wählenden Delegierten. Dabei erhält jeder Unterbezirk vorab ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden nach der Zahl der Mitglieder verteilt, für die in den vergangenen vier Quartalen Mitgliedsbeiträge abgerechnet worden sind. Es ist sicherzustellen, dass Frauen und Männer bei den Mandaten der Unterbezirke mindestens zu jeweils 40 Prozent vertreten sind. Die Wahlzeit der Delegierten entspricht dem Zeitraum zwischen den satzungsgemäß stattfindenden Parteitagen der Unterbezirke, auf denen sie gewählt werden.

c) Von den Arbeitsgemeinschaften zu wählenden Delegierten, wobei auf jede Arbeitsgemeinschaft ein Mandat entfällt.

(5) Aufgaben des Landesparteitages sind:

g) Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag und zum Bundesparteikonvent,

h) Wahl der Mitglieder der Saar-Lor-Lux-Internationalen

(6) Bei der Aufstellung von Landeslisten für überregionale Wahlen befasst sich die Landesvertreterversammlung mit den Vorschlägen der Regionalverbände, die Grundlage für die Aufstellung der jeweils vom Landesvorstand beschlossenen Listenvorschläge sind. Die stimmberechtigten Delegierten sind im Übrigen berechtigt, weitere Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen.

(7) Die Antragsberatung und die damit einhergehende Beschlussfassung kann auch digital erfolgen.

§ 8 Landesvorstand

(5) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Geschäfte der Landespartei im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden und dem Präsidium auf der Grundlage der Beschlüsse der Landespartei und des Landesvorstandes. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin koordiniert die Parteiarbeit, leitet die Landesgeschäftsstelle und ist insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahlkämpfe zuständig. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bestellt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand den Landesgeschäftsführer oder die Landesgeschäftsführerin.

§ 9 Präsidium des Landesvorstandes

(2) Das Präsidium besteht aus dem oder der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin und vier weiteren Mitgliedern, die vom Landesvorstand gewählt werden. Stellt die Sozialdemokratische Partei Deutschlands in Rheinland-Pfalz den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin, gehört er oder sie beratend dem Präsidium an.

§ 10 Landesparteirat

(2) Über die von einem Landesparteitag an den Landesparteirat überwiesenen Anträge beschließt der Landesparteirat abschließend. Über die von einem Landesparteitag an den Landesvorstand und den Landesparteirat überwiesenen Anträge beschließt der Landesvorstand, nachdem der Landesparteirat zuvor eine Empfehlung abgegeben hat. Die Antragsberatung und die damit einhergehende Beschlussfassung kann auch digital erfolgen.

(3) Der Landesparteirat setzt sich zusammen aus:

a) 60 von den Unterbezirksparteitagen zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern. Die Zahl der auf jeden Unterbezirk entfallenden Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach dem allgemeinen Schlüssel für die Errechnung der Delegiertenzahlen auf dem Landesparteitag, wobei jeder Unterbezirk vorab ein Grundmandat erhält. Im Fall der Verhinderung von Vertreterinnen und Vertretern kommen Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter zum Zuge.

§ 12 Arbeitsgemeinschaften

(3) Weiterhin können Arbeitskreise, Projektgruppen und Themenforen eingerichtet werden.

§ 14 Finanzverfassung
Der Landesverband stellt den Unterbezirken, Regionalverbänden und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung.

Beschluss-PDF: