2022/G/6 Wirkungsvolles Landesgleichbehandlungsgesetz

Status:
Überweisung

Die SPD Rheinland-Pfalz setzt sich (wie im Koalitionsvertrag beschlossen) für ein wirkungsvolles Landesgleichbehandlungsgesetz (LaGG)/ Landesantidiskriminierungsgesetz (LaDG) ein, dass

1. …alle Gruppen schützt, die strukturell von Diskriminierung betroffen sind.,
(d.h. explizite Nennung und Erweiterung des Katalogs der im AGG genannten Merkmale, sowie die Berücksichtigung intersektionaler Diskriminierungserfahrung)

2. …allen Menschen, die Diskriminierung erfahren, einen wirksamen Diskriminierungsschutz bietet.
(d.h. Erleichterung der Beweislast für die anklagende Partei und – wie in vergleichbaren Rechtsgebieten üblich – die Möglichkeit einer Prozessstandschaft (ein Verband klagt für den Fall einer betroffenen Person), sowie – wie in vielen Rechtsgebieten üblich- eine Frist von 3 Jahren zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen)

3. … allen Menschen, die Diskriminierung erfahren, eine wirksame Unterstützung bietet bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
( d.h. neben der Landesantidiskriminierungsstelle eine unabhängige zentrale Ombudsstelle und zur wirkungsvollen Umsetzung Ansprechstellen in den Behörden selbst (analog Artikel 13 AGG). Hinzu kommen soll ein Ausbau der vorhandenen Ansprech- und Beratungsstrukturen (regional und landesweit), die i.d.R. durch NGOs geleistet werden, ebenso die Verankerung des Diskriminierungsschutzes in den betreffenden Landesgesetzen)

4. … Fort- und Weiterbildungsprogramme zur diskriminierungsbewussten Praxis für alle von dem Gesetz umfassten öffentlichen Stellen und staatlichen Einrichtungen verbindlich vorschreibt.
(d.h. verpflichtende Module in allen Kursen zur Berufsausbildung und Studiengängen zum Thema Diskriminierung; in den Institutionen flächendeckend Informationen und Schulung verpflichtend anbieten)

5. …Prävention durch nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit leistet.
(d.h. nachhaltige Kampagnen zur Kenntnis des LaGG, der Unterstützungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit auf social media und im Printbereich etc.)

Begründung:

Die Umsetzung der 4 europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien aus den Jahren 2000, 2002, 2004 und 2006 verpflichtet die Bundesrepublik einen wirksamen Diskriminierungsschutz zu schaffen. Dazu ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Jahr 2006 ein erster Schritt auf Bundesebene erfolgt. Das AGG hat keine Wirkung in Bereichen, die in die Länderhoheit fallen. Die föderale Struktur der Bundesrepublik gebietet daher Handeln auf Landesebene. Dies wurde im Rechtsgutachten von A. Tischbirek von der Humboldt Universität Berlin aus dem Jahr 2017 schlüssig dargelegt.
https://mffki.rlp.de/fileadmin/MFFJIV/Vielfalt/Antidiskriminierungsstelle/Highlightbox__Vielfaltspolitik_auf_einen_Blick_/Rechtsgutachten_ueber_den_landesgesetzlichen_Diskriminierungsschutz_in_Rheinland-Pfalz_barrierefrei.pdf
Die o.a. Kriterien für ein Landesgleichbehandlungsgesetz /Landesantidiskriminierungsgesetz erfüllen die europäischen Vorgaben und tragen den Erfahrungen mit dem AGG seit 2006 Rechnung.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Überweisung an Landtagsfraktion
Text des Beschlusses:

Die SPD Rheinland-Pfalz setzt sich (wie im Koalitionsvertrag beschlossen) für ein wirkungsvolles Landesgleichbehandlungsgesetz (LaGG)/ Landesantidiskriminierungsgesetz (LaDG) ein, dass

1. …alle Gruppen schützt, die strukturell von Diskriminierung betroffen sind.,
(d.h. explizite Nennung und Erweiterung des Katalogs der im AGG genannten Merkmale, sowie die Berücksichtigung intersektionaler Diskriminierungserfahrung)

2. …allen Menschen, die Diskriminierung erfahren, einen wirksamen Diskriminierungsschutz bietet.
(d.h. Erleichterung der Beweislast für die anklagende Partei und – wie in vergleichbaren Rechtsgebieten üblich – die Möglichkeit einer Prozessstandschaft (ein Verband klagt für den Fall einer betroffenen Person), sowie – wie in vielen Rechtsgebieten üblich- eine Frist von 3 Jahren zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen)

3. … allen Menschen, die Diskriminierung erfahren, eine wirksame Unterstützung bietet bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
( d.h. neben der Landesantidiskriminierungsstelle eine unabhängige zentrale Ombudsstelle und zur wirkungsvollen Umsetzung Ansprechstellen in den Behörden selbst (analog Artikel 13 AGG). Hinzu kommen soll ein Ausbau der vorhandenen Ansprech- und Beratungsstrukturen (regional und landesweit), die i.d.R. durch NGOs geleistet werden, ebenso die Verankerung des Diskriminierungsschutzes in den betreffenden Landesgesetzen)

4. … Fort- und Weiterbildungsprogramme zur diskriminierungsbewussten Praxis für alle von dem Gesetz umfassten öffentlichen Stellen und staatlichen Einrichtungen verbindlich vorschreibt.
(d.h. verpflichtende Module in allen Kursen zur Berufsausbildung und Studiengängen zum Thema Diskriminierung; in den Institutionen flächendeckend Informationen und Schulung verpflichtend anbieten)

5. …Prävention durch nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit leistet.
(d.h. nachhaltige Kampagnen zur Kenntnis des LaGG, der Unterstützungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit auf social media und im Printbereich etc.)

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Der Antrag wurde am 13.09.2023 nach Beschluss durch den Landesparteirat am 12.09.2023 weitergeleitet.