2024/B/1 § 146 GVG – Die abhängige StA ist nicht unser Star!

Status:
Nicht Abgestimmt

Die Landeskonferenz möge beschließen, dass der § 146 GVG ersatzlos gestrichen wird!

 

Durch den § 146 GVG ist die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden. Das bedeutet, dass der/die Leiter*in der StA, bzw. die oberste Behörde (das Justizministerium) der StA vorschreiben kann, wie sie in einem Strafverfahren vorzugehen hat. Wir sehen dies, mit Blick auf den immer stärkeren Rechtsextremismus als große Gefahr für unser Rechtssystem an. Ebenfalls ist durch die Weisungsgebundenheit die internationale Rechtshilfe verkompliziert und in der Praxis kaum noch zielführend.

 

Die mit dem Weisungsrecht verbundene ministeriale Kontrolle soll im Weiteren einem parlamentarischen Kontrollgremium des jeweiligen Parlaments übertragen werden.

 

Durch die Weisungsgebundenheit der StA ist sie, anders als umgangssprachlich gerne behauptet wird, eben nicht die „objektivste Behörde der Welt“. Vielmehr hat sie den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. So kann es passieren, dass der/die Leiter*in der StA oder gar das Justizministerium die Ermittlungen (in seinem/ihrem Interesse) lenkt oder die Einstellung eines Strafverfahrens fordert. Gerade mit Hinblick auf das Erstarken der AfD sehen wir die Gefahr als sehr groß an, dass so bald ein*e AfD-Politiker*in das Justizministerium leitet oder an anderer Stelle weisungsbefugt ist, auf Einstellungen in Strafsachen gegen Rechtsextremist*innen hinwirkt. Wir sehen es als unsere demokratische Aufgabe an, die Justiz und die damit verbundene Strafermittlung zu schützen. Sollte dies nicht passieren, sieht man u.a. an dem Beispiel Polen, was passieren kann, wenn der/die Justizminister*in als Chef*in der StA die Verfahren zu seinen/ihren politischen Gunsten lenkt. Grenzen gibt es jedoch u.a. bei der Strafvereitelung im Amt. Da dieser Verstoß jedoch erst durch ein Gericht festgestellt werden müsste, könnte es dazu kommen, dass zwischen der Einstellung und Wiederaufnahme des Verfahrens Beweise nicht mehr für die StA zugänglich sind.

 

Ein weiteres Problem taucht auch in der internationalen justiziellen Zusammenarbeit auf. Denn ein europäischer Haftbefehl darf nur von einem/einer Richter*in gestellt werden (Art. 6 des Rahmenbeschlusses v. 13. Juni 2002). Dass der/die Austeller*in des Haftbefehls hinreichend unabhängig sein muss, stellte der EuGH 2019 fest (EuGH v. 27.05.2019; Az.: C-508/18, C-82/19 und C-509/18). Aus diesem Urteil geht hervor, dass die deutsche StA, anders als in den meisten anderen europäischen Ländern, eben nicht hinreichend unabhängig ist (die StA ist infolge der §§ 146 f. GVG keine „Justizbehörde“ -da ein Merkmal der Justizbehörde die Unabhängigkeit ist-, und damit nicht befugt, einen europäischen Haftbefehl zu erlassen). Somit ist die StA auf die zügige Arbeitsweise des Gerichts angewiesen. Denn das Gericht ist, anders als die StA, befugt, einen europäischen Haftbefehl zu erlassen. Bereits seit dem Urteil des EuGHs 2019 wird in der Praxis und Lehre gefordert, das Weisungsrecht zu streichen.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Bundestagsfraktion