2024/B/2 § 316a StGB streichen – Lex Götze ist schon längst fällig!

Status:
Nicht Abgestimmt

Lex Götze wurde durch die Nazis eingeführt, um Max Götze rückwirkend für eine zum Tatzeitpunkt nicht unter Strafe gestellte Tat, hinzurichten. Der damalige Wortlaut „Wer in räuberischer Absicht eine Autofalle stellt, wird mit dem Tode bestraft“ wurde zwar nach dem Verbot der Rechtsprechung von Todesurteilen abgeändert, existiert in seiner inhaltlichen Form im § 316a StGB jedoch weiterhin. Für uns ist es nicht nachvollziehbar, warum bis heute an dem „Reichsautofallengesetz“ weiter festgehalten wird. Nicht nur sind die Strafen im Vergleich zu anderen Strafandrohungen absolut utopisch (Abs. 3 -> lebenslange Freiheitsstrafe bei einer leichtfertigen Tötung. Vgl. mit der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ist hier die Strafandrohung bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe), sondern werden sowieso von anderen Tatbeständen im Falle einer strafrechtlichen Konkurrenz verdrängt oder bei einer Streichung aufgefangen. Diese Konstellation ist mithin nur für einen damals bestimmten Einzelfall konstruiert worden, der bereits durch die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung abgedeckt ist. Für uns ist klar: Das StGB muss von Naziparagrafen Abstand nehmen und bereinigt werden, der § 316a StGB hat hier nichts mehr zu suchen!

 

Aus diesem Grund fordern wir die Aufhebung des Naziparagrafen § 316a StGB.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Bundestagsfraktion