2018/A/15 Änderung des BetrVG (Betriebsverfassungsgesetzes) § 87

Status:
Annahme

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die Zahl der Leiharbeitsverhältnisse und der Werkverträge (im Rahmen der Wertschöpfungskette) in den Unternehmen und Firmen nimmt hat drastisch zugenommen und verstärkt sich weiter. Nach der derzeitigen Regelung im BetrVG hat der Betriebsrat nur ein Überprüfungsrecht. Seine Aufgaben bezgl. der Beschäftigungssicherung kann er durch die fehlende Mitbestimmung nur schwer erfüllen. Die Ergänzung des § 87 BetrVG durch die neue Ziffer 14 gibt ihm die Gelegenheit die Interessen der Arbeitnehmer in seinem Vertretungsbereich effektiver zu nutzen.

Deshalb fordern wir

Der § 87 BetrVG soll wie folgt ergänzt werden:

§87 (1) Ziff. 14 Einstellung und Einsatzplanung von Leiharbeitnehmern und entsprechend die Inanspruchnahme von Werkverträgen nach § 631 BGB.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Version der Antragskommission:

Überweisung an die Bundestagsfraktion.

Beschluss: Annahme und Überweisung an die Bundestagsfraktion
Text des Beschlusses:

Die Zahl der Leiharbeitsverhältnisse und der Werkverträge (im Rahmen der Wertschöpfungskette) in den Unternehmen und Firmen nimmt hat drastisch zugenommen und verstärkt sich weiter. Nach der derzeitigen Regelung im BetrVG hat der Betriebsrat nur ein Überprüfungsrecht. Seine Aufgaben bezgl. der Beschäftigungssicherung kann er durch die fehlende Mitbestimmung nur schwer erfüllen. Die Ergänzung des § 87 BetrVG durch die neue Ziffer 14 gibt ihm die Gelegenheit die Interessen der Arbeitnehmer in seinem Vertretungsbereich effektiver zu nutzen.

Deshalb fordern wir

Der § 87 BetrVG soll wie folgt ergänzt werden:

§87 (1) Ziff. 14 Einstellung und Einsatzplanung von Leiharbeitnehmern und entsprechend die Inanspruchnahme von Werkverträgen nach § 631 BGB.

Beschluss-PDF: