Der Landesparteitag möge beschließen:
Die Zahl der Leiharbeitsverhältnisse und der Werkverträge (im Rahmen der Wertschöpfungskette) in den Unternehmen und Firmen nimmt hat drastisch zugenommen und verstärkt sich weiter. Nach der derzeitigen Regelung im BetrVG hat der Betriebsrat nur ein Überprüfungsrecht. Seine Aufgaben bezgl. der Beschäftigungssicherung kann er durch die fehlende Mitbestimmung nur schwer erfüllen. Die Ergänzung des § 87 BetrVG durch die neue Ziffer 14 gibt ihm die Gelegenheit die Interessen der Arbeitnehmer in seinem Vertretungsbereich effektiver zu nutzen.
Deshalb fordern wir
Der § 87 BetrVG soll wie folgt ergänzt werden:
§87 (1) Ziff. 14 Einstellung und Einsatzplanung von Leiharbeitnehmern und entsprechend die Inanspruchnahme von Werkverträgen nach § 631 BGB.
Überweisung an die Bundestagsfraktion.
Die Zahl der Leiharbeitsverhältnisse und der Werkverträge (im Rahmen der Wertschöpfungskette) in den Unternehmen und Firmen nimmt hat drastisch zugenommen und verstärkt sich weiter. Nach der derzeitigen Regelung im BetrVG hat der Betriebsrat nur ein Überprüfungsrecht. Seine Aufgaben bezgl. der Beschäftigungssicherung kann er durch die fehlende Mitbestimmung nur schwer erfüllen. Die Ergänzung des § 87 BetrVG durch die neue Ziffer 14 gibt ihm die Gelegenheit die Interessen der Arbeitnehmer in seinem Vertretungsbereich effektiver zu nutzen.
Deshalb fordern wir
Der § 87 BetrVG soll wie folgt ergänzt werden:
§87 (1) Ziff. 14 Einstellung und Einsatzplanung von Leiharbeitnehmern und entsprechend die Inanspruchnahme von Werkverträgen nach § 631 BGB.