Der Landesparteitag möge beschließen:
Die Arbeitsgemeinschaften sind durch Satzung und Organisationsstatut feste Bestandteile der SPD.
Wichtige politische Belange werden von den Arbeitsgemeinschaften vertreten. In den Arbeitsgemeinschaften werden in einem weiten Spektrum Zielgruppen angesprochen, auch Nichtmitglieder finden hierüber Zugang zur SPD. Die Arbeitsgemeinschaften verfügen über ein breites Fachwissen und ein gut gepflegtes Netzwerk.
Die Kompetenz und Netzwerke der Arbeitsgemeinschaften bieten der SPD zu den unterschiedlichsten Themenbereichen Kompetenz, Impulse und Vernetzung zu den Mitgliedern und der Wählerschaft. Dies gilt es vermehrt für die Gesamtpartei zu nutzen. Eine Aufwertung der Arbeitsgemeinschaften und stärkere Einbindung in die Entscheidungsgremien der Gesamtpartei ist notwendig.
Eine angemessene finanzielle Ausstattung der Arbeitsgemeinschaften ist zur Wahrung der Arbeitsfähigkeit und Präsenz zu gewährleisten.
Die Bedeutung der Arbeitsgemeinschaften ist daher in der Satzung der SPD RLP mit der Beteiligung an den wichtigsten Organen der Gesamtpartei klarzustellen und die Satzung in § 6 und § 8 wie folgt zu ergänzen:
§ 6 Landesparteitag (alt)
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
a) 400 von den Unterbezirksparteitagen zu wählenden Delegierten. Die Mandate werden nach der Zahl der Mitglieder verteilt, für die in den vergangenen vier Quartalen Mitgliedsbeiträge abgerechnet worden sind. Die Wahlzeit der Delegierten entspricht dem Zeitraum zwischen den satzungsgemäß stattfindenden Parteitagen der Unterbezirke, auf denen sie gewählt werden.
b) Den Mitgliedern des Landesvorstandes.
In § 6 Landesparteitag (neu):
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
a) 400 von den Unterbezirksparteitagen zu wählenden Delegierten. Die Mandate werden nach der Zahl der Mitglieder verteilt, für die in den vergangenen vier Quartalen Mitgliedsbeiträge abgerechnet worden sind. Die Wahlzeit der Delegierten entspricht dem Zeitraum zwischen den satzungsgemäß stattfindenden Parteitagen der Unterbezirke, auf denen sie gewählt werden.
b) Den Mitgliedern des Landesvorstandes.
c) je einer oder einem durch die jeweilige Landeskonferenz oder Vollversammlung gewählten Delegierten aus den Arbeitsgemeinschaften Jusos, AfA, AfB, AG 60+, AGS, ASF, AsG, AsJ, SPDqueer, MuV, SelbstAktiv.
(3) Der Landesparteitag
sowie
§ 8 Landesvorstand (alt)
(1) Dem Landesvorstand gehören 23 Mitglieder an. Er besteht aus dem oder der Landesvorsitzenden, den in besonderen Wahlgängen zu wählenden drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, und den weiteren Mitgliedern. Die stellvertretenden Landesvorsitzenden sollen jeweils von den Regionalverbänden vorgeschlagen werden. Von den weiteren Mitgliedern sollen mindestens jeweils drei aus jedem Regionalverband kommen.
In § 8 Landesvorstand (neu):
(2) Dem Landesvorstand gehören 23 Mitglieder an. Er besteht aus dem oder der Landesvorsitzenden, den in besonderen Wahlgängen zu wählenden drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, weitere 17 Beisitzer und den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften. Die stellvertretenden Landesvorsitzenden sollen jeweils von den Regionalverbänden vorgeschlagen werden. Von den weiteren Mitgliedern sollen mindestens jeweils drei aus jedem Regionalverband kommen.
Der Antrag wurde vom Antragsteller zurückgezogen.