2024/KL/15 Demokratie schützen – extremistischen Parlamentariern Grenzen setzen

Status:
Nicht Abgestimmt

Die Parlamente – ob Bund, Land oder in Kommunen – erleben derzeit, wie die AfD mit einer Flut von Anträgen und Anfragen – zum Teil zu abstrusen Themen – Arbeit erschwert und blockiert.

In demokratischen Parlamenten gehört eine unbequeme Opposition zur Demokratie notwendig dazu. Sie führt mit konstruktiven Mitteln, die die Verfassung ihr gibt, zur Willensbildung und Entscheidungsfindung des Parlamentes.
Dies hat jedoch seine Grenzen, wenn durch eine Flut von Anträgen und Anfragen die Arbeit des Parlamentes behindert werden soll.

Obstruktion bezeichnet alle Praktiken, die geeignet sind, das parlamentarische Verfahren zu verzögern oder sogar Beschlüsse zu verhindern.5) Obstruktion ist zulässig, soweit sie nicht durch einen Rechtssatz verboten ist. Verstößt sie gegen die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung ist sie unzulässig. Im Übrigen gilt die Missbrauchsgrenze: Die Funktionsfähigkeit des Parlaments darf nicht erheblich beeinträchtigt werden

Ein beliebtestes Obstruktionsmittel ist es, die Beschlussfähigkeit des Parlaments zu bezweifeln.

Ein weiteres Obstruktionsmittel ist es, eine Flut von Vorlagen einzubringen, für die das Parlament Zeit aufwenden muss (§§ 75 ff. GO-BT; §§ 50 ff. GO-ThürLT).

Das Europäische Parlament versucht, Obstruktion generell zu bekämpfen. Sein Präsident „ist befugt, einen übermäßigen Gebrauch von Anträgen (…) zu unterbinden, wenn diese Anträge (…) nach seiner Überzeugung offensichtlich anhaltend eine erhebliche Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte der Mitglieder bezwecken sollen und bewirken würden“ (Art. 174 GO-EP).

Es ist nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen möglich, Obstruktion von Minderheiten zu bekämpfen.11) Denn das Recht, Opposition effektiv auszuüben, gehört zum Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 2, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG); Oppositionsfraktionen haben gemäß der Verfassung ausdrücklich das Recht auf Chancengleichheit.

Um Obstruktion im rheinland-pfälzischen Landtag effektiv zu bekämpfen, sollte eine Möglichkeit zum Selbstschutz in die Verfassung aufgenommen werden.12) Darauf hat der Verfassunggeber bislang verzichtet.13) Einige Landesverfassungen kennen bereits die Abgeordnetenanklage (Art. 42 BaWüVerf; Art. 61 BayVerf; Art. 61 BrandbgVerf; Art. 17 NdsVerf; Art. 85 SaarlVerf; siehe auch Art 118 SächsVerf).

Auch könnte vorgesehen werden, Abgeordnete durch Plenarbeschluss aus dem Landtag auszuschließen. Beispiele dafür finden sich in den Verfassungen von Bremen (Art. 85) und Hamburg (Art. 7 Abs. 2). Als Hauptgrund sowohl für die Klage als auch für den Beschluss nennen die Verfassungen zwar den Amtsmissbrauch eines Abgeordneten aus Eigennutz. Verfassungsrechtlich zulässig dürfte aber auch eine Bestimmung sein, die etwa lauten könnte: „Abgeordnete können durch Beschluss des Landtags ausgeschlossen werden, wenn sie ihr Amt missbrauchen, um die Funktionsfähigkeit des Landtags erheblich zu beeinträchtigen.“ Das wäre ein innerparlamentarisches Pendant zur Verwirkung (Art. 18 GG).

Wir fordern daher eine Verfassungsänderung, die ähnlich den Regelungen der Landesverfassungen in BaWü, Bayern, Brandenburg , Bremen und dem Saarland dem Mißbrauch der Rechte der Opposition durch extremistische Parlamentariern ein Instrument des Parlamentes entgegensetzt.

 

Adressaten: SPD Landesvorstand, SPD-LT-Fraktion, SPD-Mitglieder der Landesregierung

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme