2018/B/02 Rechtlicher Schutz für „Whistleblower*innen“

Status:
Annahme

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die SPD Rheinland-Pfalz fordert die SPD-Bundestagsfraktion auf, sich aktiv für die Etablierung eines rechtlichen Schutzes für sogenannte “Whistleblower_innen” einzusetzen.
Unsere Forderungen orientieren sich zunächst am Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutz-Gesetz (HinwGebSchG), welchen die SPD-Bundestagsfraktion bereits im Februar 2012 eingereicht hatte (Drucksacke 17/8567). Der Gesetzesentwurf zielte darauf ab, Hinweisgebende insbesondere vor Benachteiligung durch Arbeitgeber_innen zu schützen. Zum Verbot der Benachteiligung heißt es im Gesetzentwurf selbst:

  • §3 I HinwGebSchG – Benachteiligung ist jede unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der persönlichen, gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Stellung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers. Hierunter fallen insbesondere auch Beeinträchtigungen von beruflichen Entwicklungs- und Karrierechancen.

Weiterhin sind im Gesetzentwurf die Hinweise und Missstände, bei denen der Schutz des/der Hinweisgebenden greift, definiert:

  • §3 II HinwGebSchG – Ein Missstand im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn in einem Unternehmen, Betrieb oder im Umfeld einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit Rechte und Pflichten verletzt werden oder unmittelbar gefährdet sind. Ein Missstand liegt auch vor, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht.
  • §3 III HinwGebSchG – Hinweise sind tatsachenbezogene Äußerungen oder entsprechende sonstige Handlungen, die dazu dienen, auf einen Missstand aufmerksam zu machen. Sie können schriftlich oder mündlich ohne Angabe der Identitätsdaten erfolgen.

Wesentliche Merkmale des Gesetzentwurfs stellen außerdem darauf ab, dass Hinweisgebende zu entschädigen sind, sollte es dennoch zu einer Benachteiligung durch Arbeitgeber_innen kommen. Daraus lässt sich beispielsweise der Anspruch auf eine Entschädigungszahlung bei Kündigung wegen Vertrauensverlust ableiten. Außerdem soll es Hinweisgebenden freistehen, sich an die Arbeitgeber_innen, eine vom Unternehmen eingerichtete Stelle, an die betriebliche Interessenvertretung oder sofort an eine externe Stelle zu wenden.
Das vorliegende Hinweisgeberschutz-Gesetz könnte jedoch allein die Stellung von Hinweisgebenden in der Privatwirtschaft stärken. Ein effektiver Hinweisgeberschutz aber müsste konsequent auch Hinweisgebende schützen, die in staatlichen Stellen tätig sind.
Wir fordern daher die SPD dazu auf, sich weiterhin, bzw. erneut mit diesem Gesetzentwurf zu befassen, ihn in adäquater Weise um Hinweisgebende im staatlichen Dienst zu ergänzen und im Bundestag einzubringen.

Begründung:

Wie in der Vergangenheit an prominenten Beispielen sichtbar wurde, können Hinweise von Arbeitnehmer_innen aus Unternehmen, die gegen geltendes Recht verstoßen und Umwelt oder Menschen gefährden, bei der Aufklärung dieser Taten helfen. So hat 2011 ein LKW-Fahrer die Bevölkerung sowie Behörden beim Gammelfleischskandal auf die Missstände in der Nahrungsmittelbranche aufmerksam gemacht. Auch beim finanziell folgenreichsten Betrug an den Steuerzahler_innen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte, dem Cum/Ex Skandal, kamen fast alle Hinweise zur Aufdeckung des Schwindels von internen Whistleblower_innen.
In jüngster Zeit haben zahlreiche Skandale der Deutschen Bank und der VW-Abgasschwindel dem Standort Deutschland erheblichen Schaden zugefügt. Allerdings müssen derartige Rechtsbrüche nicht immer von großen Unternehmen oder Behörden ausgehen. So können auch mittelständische und lokale Unternehmen betroffen sein, indem sie beispielsweise Umweltstandards nicht einhalten oder Abfälle illegal beseitigen.
Arbeitnehmer_innen, die einen solchen Missstand bei der zuständigen Behörde anzeigen, müssen aktuell leider damit rechnen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, was zu großen finanziellen Schwierigkeiten und langfristiger Arbeitslosigkeit führen kann. Durch eine Anonymisierung der Hinweisgebenden bleibe deren Anstellungsverhältnis unbelastet und eventuelle künftige Arbeitgeber_innen könnten vorurteilsfrei über eine Anstellung entscheiden.
Ziel eines umfassenden Hinweisgeberschutz-Gesetzes ist darüber hinaus natürlich, Menschen zu ermutigen, Gesetzesbrüche in ihrem Umfeld zu melden um die Aufdeckungsquote zu steigern. Mit einem umfassenden Hinweisgeberschutz-Gesetz setzen wir ein Zeichen gegen Wirtschaftskriminalität, Steuerbetrug und Umweltverschmutzung und für die Vertrauenswürdigkeit des Standortes Deutschland.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Version der Antragskommission:

Überweisung an Bundestagsfraktion

Beschluss: Annahme und Überweisung an die Bundestagsfraktion
Text des Beschlusses:

Die SPD Rheinland-Pfalz fordert die SPD-Bundestagsfraktion auf, sich aktiv für die Etablierung eines rechtlichen Schutzes für sogenannte “Whistleblower_innen” einzusetzen.
Unsere Forderungen orientieren sich zunächst am Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutz-Gesetz (HinwGebSchG), welchen die SPD-Bundestagsfraktion bereits im Februar 2012 eingereicht hatte (Drucksacke 17/8567). Der Gesetzesentwurf zielte darauf ab, Hinweisgebende insbesondere vor Benachteiligung durch Arbeitgeber_innen zu schützen. Zum Verbot der Benachteiligung heißt es im Gesetzentwurf selbst:

  • §3 I HinwGebSchG – Benachteiligung ist jede unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der persönlichen, gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Stellung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers. Hierunter fallen insbesondere auch Beeinträchtigungen von beruflichen Entwicklungs- und Karrierechancen.

Weiterhin sind im Gesetzentwurf die Hinweise und Missstände, bei denen der Schutz des/der Hinweisgebenden greift, definiert:

  • §3 II HinwGebSchG – Ein Missstand im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn in einem Unternehmen, Betrieb oder im Umfeld einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit Rechte und Pflichten verletzt werden oder unmittelbar gefährdet sind. Ein Missstand liegt auch vor, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht.
  • §3 III HinwGebSchG – Hinweise sind tatsachenbezogene Äußerungen oder entsprechende sonstige Handlungen, die dazu dienen, auf einen Missstand aufmerksam zu machen. Sie können schriftlich oder mündlich ohne Angabe der Identitätsdaten erfolgen.

Wesentliche Merkmale des Gesetzentwurfs stellen außerdem darauf ab, dass Hinweisgebende zu entschädigen sind, sollte es dennoch zu einer Benachteiligung durch Arbeitgeber_innen kommen. Daraus lässt sich beispielsweise der Anspruch auf eine Entschädigungszahlung bei Kündigung wegen Vertrauensverlust ableiten. Außerdem soll es Hinweisgebenden freistehen, sich an die Arbeitgeber_innen, eine vom Unternehmen eingerichtete Stelle, an die betriebliche Interessenvertretung oder sofort an eine externe Stelle zu wenden.
Das vorliegende Hinweisgeberschutz-Gesetz könnte jedoch allein die Stellung von Hinweisgebenden in der Privatwirtschaft stärken. Ein effektiver Hinweisgeberschutz aber müsste konsequent auch Hinweisgebende schützen, die in staatlichen Stellen tätig sind.
Wir fordern daher die SPD dazu auf, sich weiterhin, bzw. erneut mit diesem Gesetzentwurf zu befassen, ihn in adäquater Weise um Hinweisgebende im staatlichen Dienst zu ergänzen und im Bundestag einzubringen.

Beschluss-PDF: