2018/KL/01 Rheinland-Pfälzisches Wohnraum- und Innenstadtschutzgesetz

Status:
Überweisung

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die SPD setzt sich für ein Wohnraumschutzgesetz auf Landesebene nach Hamburgischem Vorbild ein. Die Kommunen sollen rechtlich in die Lage versetzt werden, durch Spekulation herbeigeführten Wohnungsleerstand durch eine temporäre Enteignung der Eigentümer zu bekämpfen. Die Kommune setzt dabei einen Treuhänder „zur Wiederherstellung des Wohnraums für Wohnzwecke“ ein. Dieser kann notwendige Renovierungen auf Kosten des Besitzers beauftragen und die leerstehenden Wohnungen vermieten. Erst danach hält der Eigentümer die Verfügungsgewalt über seinen Besitz zurück und ist dann an die von ihm nicht selbst abgeschlossenen Mietverträge gebunden.
Es ist anzustreben, das Gesetz auf leerstehende Gewerbeimmobilien in besonderen Schutzbereichen, z.B. Innenstädte, auszudehnen.

Begründung:

Gerade in Niedrigzinsphasen erfreuen sich Immobilienspekulationen leider großer Beliebtheit. Auch in Trier und Rheinland-Pfalz zeigen sich sowohl stark steigende Mietpreise als auch vermehrter Leerstand von Gewerbeimmobilien in eigentlich gefragten Innenstadtlagen wie der Trierer Neustraße. Es ist im Interesse der Sozialdemokratie, bezahlbaren Wohnraum für alle Menschen und lebendige Innenstädte in unseren Oberzentren zu fördern. Auch wenn die politischen Strukturen in einem Stadtstaat wie Hamburg und einem Flächenland wie Rheinland-Pfalz Unterschiede aufweisen, soll den Kommunen zumindest das Instrumentarium für ein solches Handeln zur Verfügung gestellt werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an
Version der Antragskommission:

Landtagsfraktion

Beschluss: Überweisung an die Landtagsfraktion
Text des Beschlusses:

Die SPD setzt sich für ein Wohnraumschutzgesetz auf Landesebene nach Hamburgischem Vorbild ein. Die Kommunen sollen rechtlich in die Lage versetzt werden, durch Spekulation herbeigeführten Wohnungsleerstand durch eine temporäre Enteignung der Eigentümer zu bekämpfen. Die Kommune setzt dabei einen Treuhänder „zur Wiederherstellung des Wohnraums für Wohnzwecke“ ein. Dieser kann notwendige Renovierungen auf Kosten des Besitzers beauftragen und die leerstehenden Wohnungen vermieten. Erst danach hält der Eigentümer die Verfügungsgewalt über seinen Besitz zurück und ist dann an die von ihm nicht selbst abgeschlossenen Mietverträge gebunden.
Es ist anzustreben, das Gesetz auf leerstehende Gewerbeimmobilien in besonderen Schutzbereichen, z.B. Innenstädte, auszudehnen.

Beschluss-PDF: