Der Landesparteitag möge beschließen:
- Die SPD Rheinland-Pfalz setzt sich für eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes in dem Sinne ein, dass der letzte Teil des § 60a II S.4 AufenthG, in dem es heißt: “[…] und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen”, gestrichen wird.
- Des Weiteren sollen von der in § 60a II S.4 AufenthG genannten “qualifizierten Berufsausbildung” auch sog. Einstiegsqualifikationen (EQ) gem. § 54 SGB III erfasst werden.
- Darüber hinaus soll in § 33 II Nr. 1 AsylG die 2. Alt. „[…] einer Aufforderung zur Anhörung“ durch “einer wiederholten Aufforderung zur Anhörung” ersetzt werden.
In § 60a AufenthG wird die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) geregelt. Es werden unter anderem mehrere Duldungsgründe aufgezählt. Darunter fallen nach Abs. 2 auch „dringende persönliche Gründe“, etwa wenn Ausländer_innen eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland aufnehmen oder aufgenommen haben. Allerdings kann eine Duldung zum Zwecke der Ausbildung von den Behörden gem. § 60a II S.4 AufenthG dennoch verweigert werden, wenn die Abschiebung bereits vorbereitet wird, also konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits eingeleitet wurden. Damit kommt den Behörden eine Art „Vetorecht“ zu. Auf diese Weise wird riskiert, dass Ausbildungsbetriebe davor zurückschrecken, jungen Ausländer_innen eine Ausbildung zu ermöglichen und diese können sich trotz Zusage des Betriebes selbst mit unterschriebenem Vertrag nicht darauf verlassen, dass sie eine Ausbildung und damit ein Bleiberecht haben. Um sowohl den Ausländer_innen als auch den Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten und einen Anreiz für Ausbildungen zu schaffen, ist eine Streichung dieses Teilsatzes dringend geboten.
Einstiegsqualifikationen gem. § 54 SGB III fallen nicht unter die Ausbildungsduldung. Dies hat zur Konsequenz, dass Ausländer_innen, die sich in einer solchen Maßnahme befinden, abgeschoben werden können. Bislang können Betroffene lediglich eine Ermessensduldung gem. § 60a II S. 3 AufenthG stellen, womit sie vom Ermessen der jeweiligen Behörde abhängig sind. Vor dem Hintergrund, dass Einstiegsqualifikationen unmittelbar auf den Ausbildungsberuf in einem bestimmten Unternehmen vorbereiten sollen und bei erfolgreichem Abschluss sogar auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, ist dies nicht angemessen. Zudem dürfte das Ausweisungsinteresse des Staates in diesen Fällen eher gering sein, weil es auch angesichts des demographischen Wandels ein politisches Ziel ist, Ausbildungsplätze zu besetzen und die vorbereitenden Einstiegsqualifikationen sogar staatlich unterstützt werden. Daher ist die Aufnahme von Einstiegsqualifikationen in die Ausbildungsduldung mit Blick auf die Rechtssicherheit und dem Interesse des Staates, freie Ausbildungsplätze zu besetzen, erforderlich.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt das Asylverfahren als zurückgenommen, wenn Ausländer_innen das Verfahren nicht betreiben. Beispiele für diese Vermutungen des Nichtbetreibens folgen in § 33 Abs. 2 AufenthG. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. gilt der Antrag damit auch als zurückgenommen, wenn Asylsuchende einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 nicht nachgekommen sind. Nicht alle geflüchteten Menschen haben sofort ein Namensschild am Briefkasten, zudem wird die Post in den Flüchtlingsheimen oft nicht direkt verteilt und auch durch Umzug in eine andere Einrichtung kann Post verloren gehen oder zu spät zugestellt werden. Die harte Konsequenz der Verfahrenseinstellung erscheint in einem solchen Fall unverhältnismäßig. Daher ist diese Alternative zu ersetzen.
Überweisung an die Bundestagsfraktion.
- Die SPD Rheinland-Pfalz setzt sich für eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes in dem Sinne ein, dass der letzte Teil des § 60a II S.4 AufenthG, in dem es heißt: “[…] und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen”, gestrichen wird.
- Des Weiteren sollen von der in § 60a II S.4 AufenthG genannten “qualifizierten Berufsausbildung” auch sog. Einstiegsqualifikationen (EQ) gem. § 54 SGB III erfasst werden.
- Darüber hinaus soll in § 33 II Nr. 1 AsylG die 2. Alt. „[…] einer Aufforderung zur Anhörung“ durch “einer wiederholten Aufforderung zur Anhörung” ersetzt werden.